Schon als Student freut man sich über die klare Gliederung der Ausführungen zu den einzelnen Paragraphen und wünschte sich eine solche Übersichtlichkeit für jeden Kommentar.
Als bayrischer Referendar wird man schon von der Prüfungsordnung angehalten zum Meyer-Goßner zu greifen und gewinnt alsbald insbesondere den Anmerkungen zum beliebten Examensthema Revision hilfreiche Erkenntnisse ab.
Wer intensiver mit dem Werk arbeitet, wird schnell feststellen, daß nahezu alles angesprochen ist, was es im Strafverfahrensrecht zu wissen gibt - mehr braucht selbst der Spezialist häufig nicht. Dies gilt insbesondere für die Kommentierung auch der Menschenrechtskonvention. Als weiteres Kleinod ist die Einleitung anzuführen: Hier finden Abhandlungen zu aktuellen Fragestellungen, wie die Absprache im Strafprozeß, in für einen Kurzkommentar teilweise überraschend ausführlicher Darstellung. Daß der Kommentar gleichwohl den Rahmen nicht sprengt, liegt an der Ausgewogenheit der Erläuterungen zwischen ausreichender Kürze und notwendiger Länge.
Es gilt weiterhin die von Rosenthal zur Vorauflage getroffene Feststellung: "Keiner kann ihn ersetzen." Hinzuzufügen ist: Schon gar nicht für diesen Preis.