Der Band zum Besonderen Teil II umfasst die Vermögensdelikte. Zu Beginn steht § 242 StGB. Als Einstieg wird der Leser mit der Frage konfrontiert, ob Blutkonserven oder künstliche Hüftgelenke, die aus toten Körpern entnommen wurden, Tatobjekt eines Diebstahls sein können. Die Erläuterung zum Gewahrsamsübergang enthält zahlreiche Beispiele, die unterschiedliche Fallkonstellationen geschickt verdeutlichen. Im subjektiven Tatbestand werden vor allem die Leergut- und Sparbuchfälle analysiert. Zur Strafbarkeit des Versuchs bei Regelbeispielen des § 243 StGB finden sich auch allgemeine Ausführungen, so dass der Leser, der sich nur mit den Vermögensdelikten befassen will, nicht zwingend das Buch zum AT nötig hat. Im Bereich des § 244 StGB gehen die Autoren vor allem auf die Probleme des Waffenbegriffs ein, die sich durch die Änderung des Waffengesetzes zum 1. April 2003 nicht erledigt haben. Hierzu ziehen sie die Entscheidung des Großen Senats des BGH aus NJW 2003, 1677 heran. Da beim Raub häufig mehrere Täter zusammenwirken, werden in diesem Abschnitt u.a. Probleme aus dem Bereich der Anstiftung und Tatplanänderung besprochen. Beim schweren Raub geht es u.a. um die Schreckschusswaffen.
Das Kapitel über den Betrug startet mit einer Einführung in die Betrugstatbestände, so erhält der Leser schon einen Überblick, an welchen Stellen Abgrenzungen vonnöten sind. In Anlehnung an eine aktuelle Entscheidung des OLG Stuttgart wird der Preisgestaltungsbetrug im Rahmen eines Beispielfalles diskutiert. Die Ausführungen zu den einzelnen Tatbestandsmerkmalen sind gerade beim Betrug sehr umfangreich gehalten, was der Klausurrelevanz des § 263 StGB entspricht. Im Rahmen des Computerbetrugs werden vor allem ec-Karten-Fälle behandelt. An dieser Stelle wäre es sinnvoll gewesen, die sich daraus ergebenden Grundsätze, z.B. bei Benutzung einer richtigen PIN, die durch verbotene Eigenmacht erworben wurde, auch auf andere Sachverhalte, z.B. das Telefonieren mit einem fremden Vertragshandy durch Nutzung der richtigen PIN, zu übertragen und zu überprüfen. Gerade solche Abwandlungen sind in letzter Zeit schon Gegenstand mehrerer Hausarbeiten gewesen. Den weniger klausurspezifischen Normen über Geldfälschung ist ein kürzeres Kapitel gewidmet. Hehlerei und Sachbeschädigung sind die Schwerpunkte des letzten Teils des Buches.
Im Anhang des BT II findet sich ein umfangreicher Abschlussfall zu den beiden Büchern, der die verschiedensten Delikte beinhaltet. Er ist gutachterlich gelöst und enthält weiterführende Hinweise. Der Abdruck dieses Abschlussfalles soll einen Ausblick auf die für Januar 2004 angekündigten Fälle zum Strafrecht geben.
Gesamteindruck:Den Autoren ist es vorzüglich gelungen, den für Klausuren, Hausarbeiten und Examen notwendigen Stoff, aber auch darüber hinaus die einzelnen Delikte des StGB klausurorientiert aufzubereiten. Der Leser nimmt nicht nur das nötige Rüstzeug für die Fallbearbeitung sowie das Wissen über den Besonderen Teil des StGB mit, sondern auch eine aktuelle Informiertheit über die Rechtsprechung der letzten Jahre und Monate. Damit sind die Strafrechtsbücher zum BT ebenso empfehlenswert wie das AT-Lehrbuch von Rolf Schmidt. Der Preis der Bücher ist sehr studentenfreundlich und angemessen.