Der Praktiker erhält allenfalls einen Überblick über die Materie; die Präsentation des Stoffes ist nicht anwendungsbezogen. So wird zum Gegendarstellungsanspruch zutreffend gesagt, daß er ausgeschlossen ist, soweit der Anspruchsteller kein berechtigtes Interesse an der Gegendarstellung hat. Die praktisch eigentlich interessante Frage, nämlich wann das anzunehmen ist, bleibt der Phantasie des Lesers überlassen. Auch sind die einzelnen Abschnitte gelegentlich schlecht strukturiert; unterschiedliche Aspekte eines Gegenstandes werden nicht immer gebündelt beleuchtet.
Ärgerlich ist der teilweise unterminologische Sprachgebrauch des Verfassers. So ist in dem Werk durchgängig von ?Schadenersatz" die Rede. Das ist unerfreulich, denn erstens hat dieses in der Laienpresse häufig verwendete Unwort bereits Einzug in schlecht redigierte Gesetze gefunden, und zweitens wird gerade dem fachfremden Leser vermittelt, daß es wirklich so hieße, bzw. die juristische Fachsprache nicht ernstzunehmen sei. Zudem müßte es nach dieser Sprachlogik auch ?Schmerzengeld" heißen; demgegenüber schreibt Verf. durchgängig ?Schmerzensgeld".
Ein echtes Plus ist der mit ca. 100 Seiten sehr stämmige Teil zum Internet-Recht. Hier existieren bisher nur wenige, kostspielige Lehrbücher und Unterrichtsskizzen, die sich häufig in erster Linie eher an den Praktiker und Fachmann als an den juristischen Generalisten (Studenten, Referendar) richten. Insofern füllt das vorliegende Werk in der Tat eine Lücke. Trotz der aufgezeigten Mängel kann es daher dem interessierten Leser zum Kauf empfohlen werden.